Abwässerungsanlagen- und Einwirkungsrisiko (UHV)
Die Ziffer 2.4 entspricht der Ziffer 2.1, schließt jedoch das dort ausgeschlossene Abwasserrisiko ausdrücklich ein.
Unter den Begriff der Abwasseranlagen. fallen in erster Linie Leichtstoffabscheider, Kläranlagen und Rohrleitungsanlagen sowie sonstige Anlagen, die entweder Abwässer lagern, wie z.B. Absetzbecken, oder ableiten. Weiterhin ist das Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in sowie das Einwirken auf ein Gewässer versichert, beides jedoch nur solange die behördlichen Vorschriften dazu eingehalten wurde.
Ziffer 2.4 UHV-Modell ist bei vorhandenem Einwirkungsrisiko zu vereinbaren, unabhängig davon, ob die Einleitung direkt in das Gewässer oder indirekt über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen erfolgt.
Mit der hier erfolgten Abbedingung der Ziffer 7.14 (1) AHB ist nur der Bereich der durch Abwässer verursachten Umwelteinwirkung und der daraus entstehenden Schäden erfasst. Für sonstige Abwässerschäden verbleibt es bei der Deckung durch die BHV.