Alkohol (Private Unfallversicherung)
Unfälle, die ursächlich durch alkoholbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) ausgeschlossen. Diese wird bei Verkehrsteilnehmern angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration beim Autofahrer bei 1,1 Promille und mehr liegt, bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille, bei Fußgängern bei ca. 2,0 Promille.
In der Praxis kommt es auf den ursächlichen Zusammenhang an. Der Versicherer kann die Leistung nicht allein deshalb verweigern, weil die versicherte Person getrunken hatte. Der Ausschluss greift nur, wenn die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung den Unfall verursacht hat. Diesen Zusammenhang muss grundsätzlich der Versicherer nachweisen. Werden die genannten Grenzwerte erreicht oder überschritten, gilt die Bewusstseinsstörung in der Regel als gegeben. Unterhalb der Grenzwerte kann der Ausschluss trotzdem greifen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen oder Gleichgewichtsstörungen.
Ein Beispiel: Ein Radfahrer ist nach einer Feier mit deutlich über 1,6 Promille unterwegs, kommt von der Fahrbahn ab und stürzt. Hier geht man in der Regel von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung aus, und der Unfall ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Anders liegt es im folgenden Fall: Eine Person mit geringem Alkoholpegel wird als Fußgängerin auf dem Gehweg von einem Auto erfasst, das von der Straße abkommt. Der Alkohol hat den Unfall hier nicht verursacht, deshalb bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Promillegrenzen. Sie stammen aus dem Verkehrsrecht, entscheiden hier aber nur über den Versicherungsschutz und nicht über eine Strafbarkeit. Außerdem weichen manche Tarife zugunsten der Versicherten von den Musterbedingungen ab, zum Beispiel mit höheren Grenzwerten. Welche Regelung gilt, ergibt sich deshalb immer aus den konkreten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags.


