Annexvermittler
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern mit Wirkung zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet. Darüber hinaus besteht regelmäßig eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für die Gruppe der sog. Nebenberuflichen Annexvermittler besteht jedoch weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 34 d GewO und der Verordnungstext sind über nachfolgende Links abrufbar:
2. Welche Vermittler fallen als sog. Annexvermittler unter die Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht?
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grds. der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen. Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. "Annexvermittler"), wenn
Gruppe 1
- sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und
- sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken (Schäden Dritter; anders: Versicherung eigener Schäden des Versicherten = Kasko) vermitteln und
- die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit der Reise gewährt wird und
- die Jahresprämie (für die jeweilige Versicherung) einen Betrag von 500 € nicht übersteigt und
- die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Beispiele
a. Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
b. Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
c. Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
d. Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
e. Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
f. Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
g. Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die
Gruppe 2
- als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern
→ Versicherung ist faktisch Teil des Bauspardarlehens
Gruppe 3
- als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von 500 € nicht übersteigt.
3. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag gelten auch für Annexvermittler, mit Ausnahme der Gruppe 1.
Anmerkung:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.