Nach § 16 BetrAVG, Abs. 2 geregelte Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre laufende Versorgungsleistungen zu überprüfen, ob allein auf Grund der Inflation ein Ausgleich der dadurch entstehenden Kaufkraftminderung möglich ist. Grundsätzlich gilt: Enthält die Versorgungsordnung keine besonderen Regelungen, können Arbeitgeber den Anpassungsbedarf entweder anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) oder anhand der Entwicklung der Nettolöhne von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ermitteln.