Anrechnungsverbot
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Version vom 30. August 2010, 14:46 Uhr von Arnela (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „In § 5 Abs. 2 BetrAVG geregeltes Verbot der Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, sofern der Versorgungsberechtigte diese aus eigenen Bei…“)
In § 5 Abs. 2 BetrAVG geregeltes Verbot der Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, sofern der Versorgungsberechtigte diese aus eigenen Beiträgen erworben hat. Im Übrigen ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn hierzu eine ausdrückliche, eindeutige und unmissverständliche Einrichtungsklausel vereinbart wird.
Quellenhinweis
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