Ansprüche gegen Fahrer
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, des Halters oder des Eigentümers gegen den Fahrer oder sonstige mitversicherte Personen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft Sach- und Vermögensschäden, nicht jedoch Personenschäden.
Beispiel: Der Ehemann der Versicherungsnehmerin und Halterin eines Kfz fährt das Fahrzeug, während sie als Beifahrerin mitfährt. Es kommt zu einem Unfall, die Ehefrau wird verletzt, außerdem ihr Kleid beschädigt. Sie kann Schadenersatz wegen ihrer Verletzung, nicht aber für das Kleid vom Kfz-Haftpflichtversicherer verlangen.
Quellenhinweis
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