Anzeigepflicht
Gemäß § 30 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, sobald er hiervon Kenntnis erlangt, Anzeige zu erstatten. Eine Form wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben; gelegentlich sehen die AVB zu verschiedenen Versicherungssparten aber Schriftform vor.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat.