Aufbewahrungsfristen - § 257 HGB
Gemäß § 257 HGB sind Handelsbriefe sechs Jahre, Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege zehn Jahre geordnet aufzubewahren. Über die genannten Fristen hinaus müssen Versicherungsunternehmen Unterlagen dann aufbewahren, wenn dies aus Gründen der Prüfungspflichten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist.