Aus- und Einbau (Produkt-HV)

Ziff. 4.4: Aus- und Einbaukosten

Dieser Deckungsbaustein ist von Bedeutung für Hersteller und Lieferanten von Maschinenteilen, Aggregaten, Zubehörteilen, Rohren, Kabeln, Leitungen, aber auch von Baufertigteilen und Baustoffen sowie sonstigen Erzeugnissen, die vor allem im Rahmen der gewerblichen oder industriellen Weiterverarbeitung in andere (Gesamt-)Produkte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen werden und im Fall ihrer Mangelhaftigkeit gegen mangelfreie ausgetauscht werden müssen.

Bei den durch Einbau etc. entstandenen Gesamtprodukten kann es sich sowohl um bewegliche als auch unbewegliche Sachen handeln. Wird z.B. eine mangelhafte Leitung in ein Grundstück oder Bauwerk verlegt, stellen Grundstück oder Bauwerk Gesamtprodukte dar.


Beispiel:

  • VN stellt Betonrohre her, die im Erdreich verlegt werden. Die Betonrohre weisen jedoch nicht die erforderliche Druckfestigkeit auf, so dass durch den Erddruck an den Rohren Risse auftreten. Die fehlerhaften Rohre müssen auf mehrere Kilometer Länge wieder ausgegraben und neu Rohre verlegt werden.

Es besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Schaden-ersatzansprüche Dritter wegen bestimmter in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 benannter Vermögensschäden aus dem Austausch tatsächlich mangelhafter Erzeugnisse, unter der Voraussetzung, dass das VN-Erzeugnis als Ganzes ausgetauscht werden muss.

Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Ziff. 4.2 findet in Fällen der Ziff. 4.4 eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nicht statt, so dass eine Trennung der einzelnen Produkte tatsächlich möglich und wirtschaftlich auch sinnvoll ist.

Bei den auszutauschenden mangelhaften Erzeugnissen kann es sich sowohl um solche des VN als auch um solche handeln, die nur zum Teil aus mangelhaften Erzeugnissen des VN bestehen.

Beispiel:

  • Ein Hersteller von Luftreinigungsanlagen baut direkt vom VN gelieferte Luftfilter in Luftreinigungsanlagen ein. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers müssen die Luftfilter ausgetauscht werden.

Mitversichert ist auch der Austausch mangelhafter Erzeugnisse im mehrstufigen Warenabsatz.

Beispiel:

  • Ein Hersteller von Luftfilter baute vom VN gelieferte Luftfilterteile zu Luftfiltern zusammen und liefert diese an Hersteller von Luftreinigungsanlagen. Wegen eines Konstruktionsfehlers der Luftfilterteile müssen zunächst die Filter und daran anschließend die Filterteile ausgebaut und gegen mangelfreie ersetzt werden.

Entsprechend dem Versicherungsschutz der anderen Deckungsbausteine des Modells bietet Ziff. 4.4.1 auch dann Versicherungsschutz, wenn der Austausch auf das Fehlen bestimmter vereinbarter Eigenschaften, Mängel bei der Beratung über die An-/Verwendung der vom VN hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen zurückzuführen ist.

Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter. Damit soll der gewährleistungsrechtlich oder aus sonstigen Gründen vertraglich von vornherein geschuldete Austausch durch den VN selbst ausgegrenzt werden (vgl. hierzu aber Ziff. 4.4.3).

In Ziff. 4.4.2 wird der Umfang der Austauschkostendeckung, d.h. die gedeckten Kostenpositionen abschließend beschrieben.

  • Ziff. 4.4.2.1 bietet Versicherungsschutz für die Kosten des Austausches mangelhafter gegen mangelfreie Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für die Beseitigung des Mangelschadens, d.h. die Nach- oder Neulieferung "mangelfreier Erzeugnisse" oder "mangelfreier Produkte Dritter". Durch diese Formulierung stellen die Bedingungen klar, dass im Rahmen der Mangelbeseitigung auch nicht vom VN stammende mangelfreie Produkte Dritter verwendet werden können.
  • Im Zusammenhang mit dem Austausch stehende Kosten wie Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungskosten für das entsandte Montagepersonal sowie Kosten für das Freilegen der als mangelhaft erkannten Erzeugnisse werden zu den gedeckten Austauschkosten gezählt.

Hingegen besteht für die Prüf- und Sortierkosten kein Versicherungsschutz über Ziff. 4.4. Die zur Feststellung der Mangelhaftigkeit anfallenden Prüf- und Sortierarbeiten sind dem Ausbau vorgeschaltet. Erst nach dem Abschluss der Überprüfung kann eine Entscheidung über den Ausbau getroffen werden. Versicherungsschutz hierfür kann bei besonderer Vereinbarung über den Deckungsbaustein Ziff. 4.6 gewährt werden.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn statt des gesamten Erzeugnisses des VN oder eines (Zwischen-) Produktes, welches das Erzeugnis des VN enthält, nur ein (Einzel-)Teil des Erzeugnisses des VN ausgetauscht werden muss.

Beispiel:

  • VN stellt komplexe elektronische Bauteile für von Drittunternehmen gefertigte EDV-Anlagen her. Nach Auslieferung der EDV-Anlage wird die Mangelhaftigkeit eines Einzelteils der vom VN gefertigten Bauteile festgestellt. Der Fehler lässt sich durch den Ausbau des Einzelteils beheben.

Der über den Regressweg auf den VN u.a. zukommende Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch des mangelhaften Einzelteiles ist ausweislich des Bedingungstextes nicht über Ziff. 4.4 gedeckt, obwohl möglicherweise im Einzelfall die Mangelhaftigkeit ohne weiteres durch den Austausch eines Einzelteiles beseitigt werden könnte. Der Einzelteileaustausch ist gegenüber dem Austausch des gesamten Erzeugnisses des VN (hier: das gesamte Bauteil) auch keine kostengünstigere Ersatzmaßnahme. Der Austausch des gesamten Erzeugnisses des VN kann haftungsrechtlich aus Schadenminderungsgrundsätzen häufig gerade nicht geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller muss sich in aller Regel mit dem Einzelteileaustausch begnügen.

Soweit Bedarf für die Mitversicherung von Einzelteileaustauschkosten besteht, kann die Deckung entsprechend erweitert werden. Nach Ziff. 4.4.2.2 besteht Versicherungsschutz für sog. äußere Transportkosten. Darunter sind bedingungsgemäß die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des VN zum Ort des Austausches zu verstehen. Nicht versichert sind die sog. inneren Transportkosten, worunter die Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des VN zu verstehen sind.

Äußere Transportkosten sind als über das unmittelbare Erfüllungsinteresse hinausgehende Mangelfolgeschäden zu betrachten und fallen damit unter den Schutz der Haftpflichtversicherung.

Für den Fall des kostengünstigeren Direkttransportes vom VN oder vom nach-/neuliefernden Dritten zum Ort des Austausches beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Kosten des Direkttransportes. Im Gegenzug wird auf ein "Herausrechnen" der beim Direkttransport ersparten inneren Transportkosten, für die an sich kein Versicherungsschutz besteht, verzichtet.

Beispiel:
Transportkosten (TK) VN® Abnehmer 		= EUR 1.000
TK Abnehmer ® Ort des Austausches 		= EUR 2.000 
TK Direktlieferung VN ® Ort des Austausches 	= EUR 1.500 
= Deckung für die gesamten EUR 1.500, obwohl bei Quotelung 1/3
  Erfüllungsinteresse mindernd zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit Ziff. 4.4.3 wird die Deckung sogar auch für die Fälle erweitert, in denen der Austausch keine gesetzlichen Schadenersatzansprüche Dritter auslöst, sondern zum Zwecke der zivilrechtlich geschuldeten Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) erfolgt. Soweit die Aus- und Einbaukosten im Zusammenhang mit einem Rücktritt des unmittelbaren Abnehmers des VN aufgewendet werden, handelt es sich um gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinne der Ziff. 4.4.1. Durch Ziff. 4.4.3 wird darüber hinaus die Austauschkostendeckung auch für den nacherfüllungsbedingten Austausch beim unmittelbaren Abnehmer des VN geboten (= einstufiger Warenabsatz).

Beispiel:

  • VN liefert Waschmaschinenmotoren an einen Waschmaschinenhersteller. Nach Einbau der Motoren in die Waschmaschinen wird deren Fehlerhaftigkeit noch vor Auslieferung der Waschmaschinen an Händler festgestellt. Der Austausch erfolgt im Rahmen der vom Abnehmer verlangten Nacherfüllung.

Versicherungsschutz besteht für die Austauschkosten, die aufgrund gesetzlicher Vertragspflichten des VN gegenüber seinem unmittelbaren Abnehmer entstehen. Mit gesetzlichen Vertragspflichten sind u.a. die gewährleistungsrechtlichen Austauschverpflichtungen im Rahmen des Kauf- und Werkvertragsrechts des BGB gemeint. Nicht versichert ist eine Erweiterung der gesetzlichen Sachmängelrechte, z.B. durch Verlängerung der Verjährungsfristen oder die Vereinbarung pauschalierter Austauschkostensätze.

In Ziff. 4.4.4 sind die speziellen, für die Austauschkostendeckung geltenden Ausschlüsse formuliert. Grundsätzlich ausgeschlossen sind die Fälle des sog. Selbsteinbaus bzw. der Eigenmontage. Kann der VN jedoch nachweisen, dass der Austausch nicht auf einen Einbau- bzw. Montagefehler, sondern ausschließlich auf einen Fehler des hergestellten oder gelieferten Erzeugnis zurückzuführen ist, hat der Ausschluss keine Geltung. In diesen Fällen gehörte der Einbau bzw. die Montage zur ursprünglichen Leistungsverpflichtung des VN.

Mit der Neuformulierung des Ausschlusses wird jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass die ursprüngliche Vertragsleistung hinsichtlich der Teilleistung Einbau bzw. Montage nachweisbar gerade fehlerfrei erfolgte. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass der neben der Lieferung auch zum Einbau verpflichtete VN gegenüber dem nur zur Lieferung verpflichteten VN nicht benachteiligt wird.

Ziff. 4.4.4.2 regelt einen Deckungsausschluss für Kfz-, Wasserfahrzeug- und Schienenfahrzeugteile. Der Ausschluss greift auch dann, wenn die entsprechenden Teile zwar noch nicht in Kraft-, Wasser- oder Schienenfahrzeuge, jedoch bereits in hierfür vorgesehene Systeme eingebaut wurden. Risiken aus dem Austausch von Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Luftfahrzeugen werden über die sog. Luftfahrzeug-Klausel (Ziff. 6.2.6), die für alle Ziffern des Modells Geltung hat, ausgeschlossen.

Die Anwendung des o.a. Ausschlusses ist auf die Fälle beschränkt, in denen dem VN die Zweckbestimmung der Erzeugnisse für die im Ausschluss angesprochenen Risikobereiche bereits bei Auslieferung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Mit dem Ausschluss wird dem erhöhten Risiko für die Versicherungswirtschaft zum einen aus der hohen Serienstückzahl (vor allem im Kfz-Bereich) und zum anderen aus dem hohen Einzelkostenrisiko (vor allem im Schienen- / Wasserfahrzeugbereich) Rechnung getragen.

Wird Versicherungsschutz für den Austausch von mangelhaften Kraft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugteilen gewünscht, ohne dass dieser der Erfüllung von Rückrufverpflichtungen dient (z.B. wegen Funktionsuntüchtigkeit oder Schönheitsfehlern), werden von den VR im Einzelfall Sonderlösungen über die Produkthaftpflicht- oder die Rückrufkostenversicherung angeboten.

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