Auslandsrisiken (BHV)

Die Haftpflichtdeckung stellt generell auf inländische Risiken und deutsche Gesetzesgrundlagen ab. Entsprechend sieht Ziff. 7.9 AHB einen Ausschluss für Schäden im Ausland vor.

Da ein solcher genereller Ausschluss den modernen Lebensweisen und insbesondere der Globalisierung der Wirtschaft nicht entspricht, werden in der BHV einige Auslandsrisiken z.T. generell, z. T. aber nur gegen besondere Vereinbarung wieder in die Deckung eingeschlossen.

Generell eingeschlossen sind Auslandsschäden aus Geschäftsreisen u.ä..

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der 
Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; 

Beispiele:

  • VN unternimmt eine Geschäftsreise nach London. Beim Überqueren der Straße zu seinem Hotel übersieht er einen Mopedfahrer, der dadurch zu Sturz kommt und sich verletzt.
  • VN nimmt an einer Messe in Rom teil. Sein Ausstellungsstand wird von ihm selbst aufgebaut, er räumt das Werkzeug nicht ordnungsgemäß weg. Ein Kollege vom Nachbarstand verletzt sich an der liegen gebliebenen Säge. Dessen Krankenversicherer macht Regressansprüche gegen den VN geltend.
  • An einem Ausstellungsstand des VN in Paris kommt durch ein unsachgemäß verlegtes Kabel ein Messebesucher zu Fall und verletzt sich.

Je nach Gefahren- und Interessenlage des VN können weitere Einschlüsse erfolgen für:

  • Versicherungsfälle in Europa/EU oder weltweit - ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada
  • aus direktem Export (= durch Erzeugnisse, die der VN dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen) und bekanntem indirektem Export (= durch Erzeugnisse, die mit Wissen des VN dorthin gelangt sind),
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer 
ins Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin 
gelangt sind;

Beispiel:

  • VN liefert Kaffeevollautomaten nach Spanien. Bei einigen Abnehmern kommt es durch fehlerhafte Verkabelung zu Kurzschlüssen und Bränden. VN wird von den Hauseigentümern wegen des Gebäudeschadens in Anspruch genommen. Gleichzeitig wird der VN als Lieferant der Produkte vom Gebäude-VR mitverklagt.
  • aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und 
Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen 
Leistungen im Ausland.;

Beispiel:

  • VN erhält den Auftrag Malerarbeiten an einem Mehrfamilienhaus in Salzburg durchzuführen. Beim Aufbau seines Gerüstes fallen Teile herab und verletzen einen Passanten schwer.
  • Versicherungsfälle weltweit, ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada aus indirektem Export
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, 
ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat 
liefern lassen;

Beispiel:

  • VN verkauft in seinem Baumarkt eine Waschtischarmatur. Der Käufer nimmt diese mit in sein Ferienhaus auf den Kanaren. Nach dem Einbau entsteht ein Wasserschaden im Ferienhaus, als dessen Ursache sich eine defekte Dichtung der Armatur erweist. Aufgrund Überlagerung war diese zu spröde und damit undicht. VN wird wegen des entstandenen Wasserschadens in Anspruch genommen.
  • Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada. Aufgrund der dortigen Besonderheiten der Gesetzgebung, der Gerichtsverfahren, der Rechtsprechung, Verschärfungen der Haftung und weitaus höherem Niveau von Schadenersatzleistungen bedarf die Vereinbarung von Versicherungsschutz aus diesen Risiken einer separaten besonderen Vereinbarung. Um sich einen besseren Überblick zum diesbezüglich zu versichernden Risiko zu verschaffen werden von den meisten VR Fragebögen verlangt.
  • im Ausland belegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.. Hierzu ist in der Regel zumindest eine sog. lokale Grunddeckung im jeweiligen Land erforderlich, die zum Teil auch von einigen Ländern verpflichtend vorgeschrieben ist. Diese Grunddeckung kann dann durch eine sog. Master-Cover-Deckung (auch DIC/DIL-Deckung) im Inland ergänzt werden, um für das gesamte international tätige Unternehmen als VN einen einheitlichen und abgestimmten Versicherungsschutz gewähren zu können.

Ausgeschlossen bei Auslandsschäden bleiben Ansprüche

  • aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind; wobei allerdings wiederum Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen eingeschlossen bleiben;
  • auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
  • nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, die ebenfalls auf diesem dort festgelegten Gefährdungshaftungsgrundsatz beruhen.

Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des VR für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Als solche Kosten gelten: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem VR nicht selbst entstehen.

Bei Versicherungsfällen in USA / US-Territorien und Kanada oder in den USA / US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zudem eine Selbstbeteiligung des VN von jedem Personenschaden je geschädigter Person in unterschiedlicher Höhe, i.d.R. mindestens von 10.000 EUR.

Die Leistungen des VR erfolgen auch bei Auslandsschäden in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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