Auslandsschäden (HV)
Der Versicherungsumfang der AHB ist auf das inländische Rechtssystem abgestellt und erfasst die hiesigen Besonderheiten. Im Ausland, insbesondere in USA/Kanada, gelten Besonderheiten, die darin nicht berücksichtigt sind und die neben erforderlichen Spezialkenntnissen auch eine aufwändigere und kostenintensivere Schadenbearbeitung verursachen.
Regressansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (Arbeitsunfälle) sind jedoch mitversichert, da sich diese immer nach deutschen Recht richten.
Maßgeblich zur Charakterisierung des Schadens als Auslandsschaden ist der Ort des Schadenereignisses als Versicherungsfall. Dieser Ausschluss wird in den BBR in unterschiedlichem Umfang und geographischen Geltungsbereich wieder in die Deckung einbezogen und erfasst damit z.B. immer die Haftpflicht aus Urlaubs- oder Geschäftsreisen des VN. Andere Einschlüsse, insbesondere der des direkten Exportes nach USA/Kanada, erfordern immer eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem VR und meist einen Zuschlagsbeitrag.