Ausschlusstatbestände (AHB)
Ziff. 7 AHB beinhaltet als sekundäre Risikoabgrenzung die Ausschlusstatbestände, die den VR berechtigen, die Leistung zu verweigern und für deren Vorliegen er die Beweislast trägt. Im Sinne des Verbraucherschutzes werden die Ausschlusstatbestände von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Im Versicherungsschein bzw. den BBR kann von diesen Ausschlusstatbeständen allerdings wieder abgewichen werden.