Bäume
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Bäume gelten als Grundstücksbestandteile, werden aber in aller Regel auch nicht durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen.
Durch Klausel 7363 können aber Kosten für das Entfernen, den Transport und die Entsorgung von Bäumen mitversichert werden, die auf dem Versicherungsgrundstück durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt sind, sofern sie nicht schon abgestorben waren.
Weiterführende Links
Siehe Wohngebäudeversicherung
Quellenhinweis
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