Baufertigstellungs-Versicherung (BFV)
Auch während der Bauphase bestehen für den Bauherrn erhebliche Risiken, wenn durch eine mögliche Insolvenz des Bauträgers, Generalübernehmers oder Bauunternehmers die Fertigstellung des Bauvorhabens gefährdet ist. Die Baufertigstellungs-Versicherung sichert dem Bauherrn die Fertigstellung seines Bauvorhabens ohne Mehrkosten zum vereinbarten Preis zu. Für eine derartige Absicherung besteht ein erheblicher Bedarf.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Während die Baugewährleistungs-Versicherung die Zeit ab der Bauabnahme deckt, gewährt die Baufertigstellungs-Versicherung (BFV) Deckungsschutz für die Zeit vom Baubeginn bis zur Abnahme. Beide Versicherungen können nur gemeinsam beantragt werden.
Ähnlich wie bei der Baugewährleistungs-Versicherung muss das zu versichernde Unternehmen zunächst eine Bonitätsprüfung durchlaufen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für eine Deckungsübernahme ist. Bei Abschluss der Versicherung wird der direkte Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Versicherer in einem Zertifikat dokumentiert. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist dieser Versicherungsschutz von Bedeutung.
Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BFV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das im Versicherungsvertrag bestimmte Bauvorhaben. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen wird Versicherungsschutz für die nicht vertragsgerechte Erfüllung von Leistungspflichten des VN aus dem Bauvertrag gewährt, die auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet sind.
Versicherungsumfang
Nach § 3 der BFV umfasst der Deckungsschutz:
- die Prüfung des Versicherungsfalles,
- die Befriedigung begründeter Fertigstellungsansprüche gegen den VN.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, der vor der erstmaligen Aufnahme der Bautätigkeit liegen muss. Er endet mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Fertigstellung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten, noch unerledigten Restarbeiten, spätestens drei Monate nach Abnahme.
Im Klartext bedeutet dies:
- die Absicherung während der gesamten Bauphase - bis zur Abnahme,
- Schutz des Bauherrn vor den finanziellen Folgen, die durch Insolvenz oder Liquidation des Unternehmers eintreten können.
Der Deckungszeitraum erstreckt sich somit auf den Zeitraum vom Baubeginn über die Bauausführungsphase bis zur Abnahme.
Entschädigungsleistungen des Versicherers
Der Versicherer zahlt dem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten, die für die Fertigstellung des Bauvorhabens zusätzlich entstehen. Basis der Entschädigungsleistung des Versicherers sind die Höhe der Kosten, die zur Erfüllung des ursprünglichen Bauvertrages entstehen, abzüglich der Teilbeträge des diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bauvertrages, die der Bauherr nach dem Zahlungsplan des Unternehmers noch hätte zahlen müssen (§ 4 BFV). Die Höhe der Entschädigungsleistung wird durch die Höhe der Deckungssumme (max. 20 Prozent der Nettobausumme) begrenzt.
Deckungsausschlüsse
Zu den nicht versicherten Leistungen gehören nach § 5 BFV:
- Folgekosten auf Grund nicht erbrachter Bauvertragsleistungen, wie z. B. Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüche, Verzugsschadensleistungen,
- Kosten, die aufgrund nicht vereinbarungsgemäßer Teilzahlungen entstanden sind (z. B. zu frühe Teilzahlung),
- Ansprüche, für die in Bezug auf das Bauvorhaben eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Zielgruppe
Zur Zielgruppe gehören Bauunternehmer, Bauträger, Generalübernehmer.