Bauherren-HV BBR


Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte

Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (Ausnahme: Es sei denn, die Mitversicherung der Planung/ Bauleitung mit eigener Leistung – siehe Pos. E Ziff. 2.2 – bzw. die Bauausführung – siehe Pos. E Ziff. 2.1 – wurde vereinbart).

1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.

1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße).

1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.

1.4 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.

1.5 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.

1.6 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

1.7 Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

1.8 Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (2) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

1.9 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen.

1.10 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Bauausführung in Eigenleistung

Zusatzrisiken Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Bauausführung, Planung, Bauleitung)

2.1 Bauausführung – falls besonders vereinbart –

2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbsthilfe beim Bau).

2.1.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gemäß Pos. L Ziff. 2. Zusätzlich gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen.

2.2 Planung und/oder Bauleitung – falls besonders vereinbart Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und/oder Bauleitung (nicht Bauausführung).

Quellenangabe:

Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

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