Be- und Entladeschäden (BHV)

Für Schäden am fremden Ladegut besteht – teilweise abweichend von 
Ziffer 7.7 AHB - insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, 
  in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte 
  Sachen handelt,
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in 
  seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen 
  wurde.

Beispiele:

  • Elektrofachgeschäft E hat vom Hersteller B Elektroherde bestellt. Beim Rangieren auf der Ladefläche des Lieferanten-Lkw mit der Elektroameise sticht ein Mitarbeiter des E mit deren Gabel in einen Karton und zerstört den darin verpackten und für ein anderes Elektrofachgeschäft bestimmten Fernseher.
  • Beim Abladen der Haushaltswaren vom Lieferanten-Lkw stolpert der VN auf dessen Ladefläche und fällt auf zwei Kisten mit nicht für ihn bestimmtem Porzellan, das dadurch zerbricht.

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