Be- und Entladeschäden (BHV)
Für Schäden am fremden Ladegut besteht – teilweise abweichend von Ziffer 7.7 AHB - insoweit Versicherungsschutz als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt, - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Beispiele:
- Elektrofachgeschäft E hat vom Hersteller B Elektroherde bestellt. Beim Rangieren auf der Ladefläche des Lieferanten-Lkw mit der Elektroameise sticht ein Mitarbeiter des E mit deren Gabel in einen Karton und zerstört den darin verpackten und für ein anderes Elektrofachgeschäft bestimmten Fernseher.
- Beim Abladen der Haushaltswaren vom Lieferanten-Lkw stolpert der VN auf dessen Ladefläche und fällt auf zwei Kisten mit nicht für ihn bestimmtem Porzellan, das dadurch zerbricht.