Beauftragung fremder Unternehmen (BHV)

Mitversichert ist - nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung gemäß Ziffer
I 2 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der 
Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen 
im Interesse des versicherten Betriebes.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden 
Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.

Beispiel:

  • VN hat ein Möbelgeschäft speziell für Küchenmöbel. Um einen Komplettservice bieten zu können, hat er die Fa. X zur Hand, die für ihn beim Aufstellen der Kücheneinrichtung sämtliche erforderlichen Wasser- und Elektroanschlüsse übernimmt. Ein MA der Fa. X ist unachtsam und beschädigt beim Betreten der Wohnung des Kunden einen sehr teuren Wandspiegel. Der Kunde stellt Schadenersatzansprüche an den VN.

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