Belegschafts- und Besucherhabe (BHV)
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen unerlaubten Zutritt oder unerlaubte Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z.B. Kredit- / EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen.
Beispiele:
- Aus dem vom VN seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellten aber defekten und dadurch nicht mehr absperrbaren Kleiderspind verschwindet eine Uhr des Mitarbeiters M. M macht gegen VN Schadenersatzanspruch geltend.
- Im Warteraum der Krankengymnastik-Praxis des A können Patienten ihre Garderobe aufhängen. Nach der Behandlung ist die Jacke des Patienten P verschwunden.