Berieselungsanlage - Leitungswasserversicherung
Im Rahmen der Leitungswasserversicherung sind mindestens Frostschäden an Berieselungsanlagen mitversichert (§ 1 Abs. 3 AWB 87), darüber hinaus auch allgemein der bestimmungswidrige Austritt von Wasser nach z.B. § 6 Abs. 1d VGB 2000.
Schäden durch Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungsanlage sind ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4c VHB 2000; § 6 Abs. 3c VGB 2000).