Betriebsübergang - Betriebshaftpflichtversicherung
Wird ein Unternehmen, für das eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser nach § 9 Abs. 3 AHB an die Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 151 Abs. 2 VVG a.F. in den AHB ausdrücklich übernommen. Damit soll ein kontinuierlicher Versicherungsschutz für den Fall des Übergangs des Haftpflichtrisikos sichergestellt werden.