Betriebsstörung - Umwelthaftpflichtversicherung (UHV)
Der Begriff der Störung des Betriebes bzw. der Betriebsstörung wird in der Umwelthaftpflichtversicherung nicht definiert. Von einer Störung des Betriebes - z. B. einer Anlage - wird man dann sprechen können, wenn am Beginn einer Emission ein zeitpunktartig fassbarer Vorgang steht. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund eines plötzlichen Geschehens z. B. von einer Anlage Emissionen freigesetzt werden, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht erzeugt oder emittiert worden wären.