Bewusstseinsstörung (Private Unfallversicherung)
Unfälle, die ursächlich durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen alkohol- und drogenbedingte Bewusstseinsstörungen ebenso wie Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere, den ganzen Körper des Versicherten ergreifende krampfartige Anfälle. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten.