Courtage

In der gegenwärtigen öffentlichen und meist nicht ergebnisoffen geführten Diskussion über Vergütungssysteme der Versicherungsvermittler dominiert der eher krude Begriff der Honorarberatung. In der alltäglichen Praxis vieler Versicherungsmakler überwiegen dagegen Fragestellungen über den Umgang mit Courtageforderungen in Sonderfällen. Ein Kurzüberblick.

Die Courtage ist die klassische Vergütung des Versicherungsmaklers. Sie wird vom Versicherer in die Prämie einkalkuliert, an den Makler ausgezahlt und deshalb vom Versicherungsnehmer wirtschaftlich getragen. Grundsätzlich ist die Courtage eine Erfolgsvergütung, weil sie nur fällig wird, wenn der Vermittlungserfolg, nämlich der Abschluss eines Versicherungsvertrages, eingetreten ist. Mit der Courtage sind alle Tätigkeiten des Versicherungsmaklers pauschal abgegolten. Die Courtage wurde historisch nicht immer vom Versicherer in die Prämie einkalkuliert und gegenüber dem Makler geschuldet. Man geht davon aus, dass sich dies erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts so entwickelt hat. Dies war Ausdruck der seinerzeit veränderten Wettbewerbsverhältnisse, die im Grunde bis heute so bestehen. Die Vielzahl der Versicherer konkurriert um die Kundenbeziehungen der Makler, deshalb haben die Versicherer ein größeres Interesse an der Vergütung der Maklerleistung als der Kunde, der vermeintlich die Leistung nicht zahlen muss, weil er sie einkalkuliert in die Versicherungsprämie nicht wahrnimmt. Die Rechtsnatur der Courtage ist nicht abschließend geklärt. Zum Teil wird sie ausschließlich als Abschlussvergütung (Erfolgsvergütung) angesehen. Angesichts der zahlreichen Pflichten des Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden wird die Courtage auch immer mehr – insbesondere bei langlaufenden Verträgen – als Betreuungsentgelt angesehen. Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht gewohnheitsrechtlich oder aufgrund einer Courtagezusage des Versicherers. Er setzt in der Regel voraus, dass aufgrund einer Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und der Kunde die Versicherungsprämie zahlt.

Courtage bei Maklerwechsel

Bei einem Maklerwechsel berät der übernehmende Makler den Kunden auch in den bestehenden Verträgen. Außerdem zeigt er sein Maklermandat bei den Versicherern des Kunden an und bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Courtage. Wenn kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge ansonsten unverändert weiter.

In diesen Fällen wird die Courtage ab der nächsten Hauptfälligkeit meist an den übernehmenden Makler gezahlt. Das wird damit begründet, dass der übernehmende Makler den Vertrag zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen könnte, soweit er rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist seine Vollmacht anzeigt. Wenn er die Kündigung unterlasse, müsse dies genauso bewertet werden, als hätte er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung sei wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird also fingiert.

Bei Verträgen mit mehrjähriger Laufzeit oder bei Verträgen in der Personenversicherung, die auf Dauer angelegt und in der Regel vom Makler nicht umgedeckt werden können oder sollen, kann der Anspruch des übernehmenden Maklers auf Zahlung einer laufenden Courtage naturgemäß nicht mit einer Vermittlungsfiktion begründet werden, da sie bereits an der fehlenden Kündigungsmöglichkeit scheitert. Im Hinblick auf den Charakter solcher auf längere Zeit oder auf Dauer angelegten Verträge verliert aber der ursprüngliche Vermittlungserfolg gegenüber dem Betreuungsaspekt an Bedeutung.

Das führt dazu, dass bei mehrjährigen Verträgen im Kompositbereich die Courtage je zur Hälfte als Abschlussvergütung und als Betreuungsvergütung angesehen wird. Bei Maklerwechsel während der Laufzeit wird demgemäß die Courtage innerhalb der Laufzeit hälftig zwischen dem alten Makler und dem neuen Makler geteilt. Bei unterlassener Kündigung am Ende der Laufzeit greift dann die Vermittlungsfiktion aufs Neue. Also komplette Courtage an den neuen Makler ab der nächsten Hauptfälligkeit. Im Personengeschäft wird die laufende Courtage in der Regel zu 100% als Betreuungsentgelt gezahlt. Bei Maklerwechsel erhält demzufolge der übernehmende Makler ab der nächsten Hauptfälligkeit die laufende Courtage komplett.

Die hier dargestellten Grundsätze entsprechen den Usancen der Versicherungswirtschaft und der Rechtsprechung, soweit sie sich zu einzelnen Fragen geäußert hat. Sie können nur als Orientierung dienen. Im Einzelnen ist vieles umstritten, auch die Praxis bei Versicherungsunternehmen ist nicht einheitlich.

Courtage bei Verträgen, die von einem Vertreter vermittelt sind

Versicherungsmakler bekommen oft auch bereits bestehende, in der Vergangenheit von Versicherungsvertretern vermittelte Versicherungsverträge zur Betreuung übertragen. Hiergegen kann und darf sich weder das Versicherungsunternehmen noch sein Vertreter wehren, denn es ist allein Entscheidung des Kunden, ob er einen Versicherungsmakler als seinen Stellvertreter bevollmächtigt.

Allerdings kann der Versicherer nicht dazu gezwungen werden, eine Vergütung für den auf diesem Weg übernommenen Versicherungsvertrag zu zahlen. Vielmehr muss der Versicherer bereit sein, etwa aufgrund einer Courtagezusage eine Vergütung zu zahlen. Zum Teil hängt die Bereitschaft des Versicherers davon ab, dass der Versicherungsmakler etwa noch vorhandene Provisionsansprüche des Vertreters abfindet. Manche Courtagezusagen enthalten sog. Respektierungsklauseln und schließen Zahlungen bei Vertreterverträgen grundsätzlich aus. Zahlt der Versicherer keine Courtage, muss der Versicherer den Versicherungsmakler lediglich als so genannten Korrespondenzmakler akzeptieren. Das bedeutet, dass der Versicherer die Korrespondenz mit seinem Kunden auch dem Versicherungsmakler zur Verfügung stellen muss.

Besteht eine Courtagezusage und übernimmt der Versicherungsmakler einen laufenden Versicherungsvertrag in seine Verwaltung, muss der Versicherungsmakler dies dem Versicherer anzeigen. Daraufhin hat der Versicherer dem Makler die Betreuung des Vertrags technisch durch Umbuchung auf das entsprechende Maklerkonto zu ermöglichen.

Courtageansprüche bei Beendigung des Maklervertrags

Beendet der Kunde den Maklervertrag, wird der Versicherer die Courtage so lange zahlen, wie sich kein anderer Makler meldet (Vermittlungsfiktion). Möglicherweise verliert der Versicherungsmakler den Anspruch auf einen eventuellen Betreuungsanteil der bisherigen Courtage. Zeigt ein neuer Makler sein Maklermandat beim Versicherer innerhalb der Kündigungsfristen des Versicherungsvertrages an und unterlässt er die Kündigung, verliert der alte Makler seine Courtage an den neuen Makler zur nächsten Hauptfälligkeit (Vermittlungsfiktion).

Courtageansprüche bei Beendigung der Courtagezusage

Der Versicherer kann eine Courtagezusage jederzeit oder nach den darin genannten Kündigungsfristen beenden. Allerdings bleibt er dennoch grundsätzlich zur Courtagezahlung verpflichtet, solange die im Rahmen der Courtagezusage vermittelten und vergüteten Versicherungsverträge ebenso wie die jeweiligen Maklerverträge weiter bestehen, es sei denn, dass in der Courtagezusage oder Courtagevereinbarung etwas anders geregelt ist. Will sich ein Versicherer endgültig von einer Maklerverbindung trennen, weil er beispielsweise mit der Qualität des vermittelten Geschäfts unzufrieden ist, wird er den Makler auffordern, die noch bestehenden Verträge zum nächsten möglichen Kündigungstermin zu einem anderen Versicherer umzudecken. Kommt der Makler dieser Aufforderung nicht nach, bleibt dem Versicherer das Recht unbenommen, seinerseits die Versicherungsverträge zum nächsten möglichen Kündigungstermin zu kündigen.

Zahlreiche Versicherer setzen im Wettbewerb über die Courtage hinaus weitere Anreize, die dem Versicherer vermehrt Geschäft zuführen sollen, etwa nach Umsatz gestaffelte Zusatzcourtagen oder Bonifikationen. Auch andere materielle Anreize wie Reisen und Sachgeschenke sind denkbar. Natürlich sind derartige Versprechungen geeignet, den Makler in Versuchung zu führen, seinem Kunden nicht hinreichend bedarfsgerechte Produkte und Tarife zu vermitteln. Seriöse Makler werden auch diesen Versuchungen widerstehen. Maklerverbände raten ihren Mitgliedern von derartigen Vergütungsformen ab.

Quellenhinweis

Hans-Ludger Sandkühler, Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter - Hoppenberg

Mit freundlicher Genehmigung von AssCompact

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