Deckungsanspruch - Haftpflichtversicherung
Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer besteht zum einen in einem Befreiungsanspruch und zum anderen in einem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz zur Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter. Der Befreiungsanspruch wandelt sich in der Hand des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch um, wenn er den Dritten ausnahmsweise befugtermaßen befriedigt hat, und in der Hand des Dritten, wenn dieser ihn pfänden und sich überweisen lässt oder nach § 157 VVG a.F. (Vorzugsrecht im Insolvenzverfahren) vorgeht.
Nach dem neuen VVG gilt Folgendes: Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen (§ 110 VVG).