Deckungsschutz nach früheren Verträgen (UHV)
Aus dem gleichen Grund wie bereits Ziffer 6.3 UHV-Modell, der Vermeidung von Doppelversicherungen aufgrund des Wechsels des Versicherungsfalls, schließt Ziffer 6.4 UHV-Modell Schäden aus, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. Damit sind die Fälle des Versicherungswechsels gemeint, bei denen für einen Schaden sowohl nach dem Versicherungsfall Schadenereignis als auch nach dem Versicherungsfall Schadenfeststellung Versicherungsschutz bestehen würde.