Dienstreisekaskoversicherung
Die Dienstreisekaskoversicherung dient der Absicherung des Arbeitgebers, dessen Arbeitnehmer mit ihrem privaten Fahrzeug Dienstreisen unternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz von Schäden am eigenen Fahrzeug, die sie bei einer Dienstfahrt erleiden; dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB und setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Die entsprechenden Kosten sind auch nicht mit den steuerlichen Kilometerpauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) abgegolten. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs trägt der Arbeitnehmer den Schaden bei Vorsatz stets und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel selbst; bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden quotal verteilt, bei leichtester Fahrlässigkeit trägt ihn der Arbeitgeber allein.
Die Dienstreisekaskoversicherung wird regelmäßig als Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgeschlossen. Sie deckt Sachschäden an Fahrzeugen der Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Anlässen benutzt werden, im Umfang einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Die Beiträge werden je nach Tarif pauschal, nach der Zahl der berechtigten Mitarbeiter oder nach den gefahrenen Dienstkilometern bemessen.
Gegenstand der Versicherung
Die Dienstreisekaskoversicherung bietet für die betrieblich eingesetzten Arbeitnehmerfahrzeuge einen selbstständigen Fahrzeugversicherungsschutz, mit dem insbesondere die entstandenen Sachschäden ausgeglichen werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, d. h.
- Personen- und Kombinationskraftwagen,
- die sich weder im Eigentum noch im Besitz des Versicherungsnehmers (VN) befinden und
- von dessen Arbeitnehmern mit seiner Einwilligung zu Dienstfahrten benutzt werden.
Die Dienstreisekaskoversicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung, sodass die Versicherten ihre Ansprüche selbstständig beim Versicherer geltend machen können.
Umfang des Versicherungsschutzes
Während der Dienstfahrt besteht für das versicherte Fahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch
- Brand oder Explosion,
- Entwendung, insbesondere Diebstahl, Raub und unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen,
- Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung,
- Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, nach erweiterten Bedingungen auch mit Tieren aller Art,
- Glasbruch,
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung,
- Unfall und
- Vandalismus, also mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
Selbstbeteiligung und Schadenfreiheitsrabatt
Die Tarife sehen üblicherweise eine Selbstbeteiligung je Schadenfall vor, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer trägt. Ein wesentlicher Zweck der Dienstreisekaskoversicherung besteht darin, dass der private Kaskovertrag des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen werden muss und dessen Schadenfreiheitsklasse erhalten bleibt. Wird ausnahmsweise die private Kaskoversicherung belastet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung auch den durch die Rückstufung entstehenden Mehrbeitrag (Rückstufungsschaden) zu ersetzen; zahlreiche Dienstreisekaskotarife schließen diesen Rückstufungsschaden ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein.
Doppelversicherung
Oftmals besteht neben der Dienstreisekaskoversicherung auch eine Fahrzeugversicherung des Halters; es liegt dann eine Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 VVG vor, bei der die Versicherer als Gesamtschuldner haften. Die Bedingungen der Dienstreisekaskoversicherung sehen für diesen Fall regelmäßig vor, dass der Geschädigte die Entschädigungsleistung zunächst aus der Dienstreisekaskoversicherung geltend macht und der Dienstreisekaskoversicherer insoweit zur Vorleistung verpflichtet ist.
Insgesamt darf aufgrund des Bereicherungsverbots bei weiteren Kaskoversicherungen nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden, als der durch die Versicherung gedeckte Gesamtschaden beträgt (§ 78 Abs. 1 VVG). Der Innenausgleich zwischen den beteiligten Versicherern richtet sich nach § 78 Abs. 2 VVG.


