Eigenschaftsvereinbarung (BHV)
Zusicherungshaftung / Schäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Beispiel:
- Die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffabflussrohres von bis zu 90° C wird zwischen Hersteller H und Abnehmer A vereinbart. Entgegen dieser Vereinbarung platzt das Rohr schon bei 60° C. Durch das ausfließende Wasser wird die Wohnzimmereinrichtung des A erheblich beschädigt.