Eigenschaftsvereinbarung (BHV)

Zusicherungshaftung / Schäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften

Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 
7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter 
im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener 
weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer 
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner 
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig 
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Beispiel:

  • Die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffabflussrohres von bis zu 90° C wird zwischen Hersteller H und Abnehmer A vereinbart. Entgegen dieser Vereinbarung platzt das Rohr schon bei 60° C. Durch das ausfließende Wasser wird die Wohnzimmereinrichtung des A erheblich beschädigt.

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