Einzelteileaustausch - Produkt-Haftpflichtversicherung (Produkt-HV)

Fakultative Deckungserweiterung der Ziff. 4.4: Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten 

Die auf den Austausch der gesamten Erzeugnisse gerichtete Standarddeckung der Ziff. 4.4 bietet Systemherstellern und Assemblern keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Kosten aus dem Einzelteileaustausch sind danach nicht gedeckt.

Beispiel:

  • VN stellt komplexe, aus verschiedenen Bauteilen bestehende Steuerungssysteme für Maschinenstraßen her. Wegen eines Konstruktionsfehlers muss eines der Bauteile der Steuerungssysteme ausgetauscht werden. Über Ziff. 4.4 des Modells besteht kein Versicherungsschutz für den Einzelteileaustausch.

Mit der o.a. fakultativen Deckungserweiterung werden Kosten aus Einzelteileaustauschmaßnahmen sowie aus Reparaturen im eingebauten Zustand sowie sonstige Mangelbeseitigungsmaßnahmen in Deckung genommen. Hier ist der Versicherungsschutz bei sonstigen Austauschaktionen (außerhalb der gesetzlichen Rückrufverpflichtungen) und sonstigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen angesprochen, z.B. auch der gewährleistungsrechtliche Austausch oder nachbesserungsbedingte Reparaturarbeiten im eingebauten Zustand bei Funktionsuntüchtigkeit oder Schönheitsfehlern. Das Risikopotential dieser Deckungserweiterung ist damit sehr hoch. Voraussetzungen der Deckungserweiterungen gemäß dieser fakultativen Deckungserweiterung ist aber in allen Fällen, dass das Erzeugnis des VN, welches das mangelhafte Einzelteil enthält, in ein Gesamtprodukt eingebaut, dort angebracht, verlegt oder aufgetragen ist.

Beispiel:

  • VN stellt Fotokopierer her. Wegen eines Konstruktionsfehlers funktionieren die Motoren nicht. Der Austausch des Einzelteiles "Motor" ist auch nicht über die Deckungserweiterung versicherbar, nachdem das VN-Erzeugnis "Kopierer" in kein weiteres Gesamtprodukt eingebaut ist.

Neben den Einzelteileaustauschkosten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kosten der Reparatur im eingebauten Zustand und Kosten aus sonstigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Unter letzteren sind solche Maßnahmen zu verstehen, bei denen zwar der Mangel als solches nicht beseitigt wird, jedoch die Folgen des Mangels überbrückt werden (z.B. bei Nachrüstmaßnahmen).

Beispiel:

  • VN stellt Hydraulik-Systeme für Produktionsmaschinen her. Die in den Hydraulik-Systemen verwendeten Schläuche sind undicht. Statt eines zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Einzelteileaustausches der Schläuche wird die Undichtigkeit durch eine zusätzliche Ummantelung der Schläuche (= Nachrüstmaßnahme) behoben.

So weit verschiedene gedeckte Maßnahmen zur Mangelbeseitigung in Betracht kommen (z.B. Gesamtaustausch gemäß Ziff. 4.4.1, Einzelteileaustausch, Reparatur im eingebauten Zustand oder Nachrüstmaßnahmen gemäß der fakultativen Deckungserweiterung) beschränkt sich der Versicherungsschutz nach Ziff. 4.4.6 auf die günstigsten versicherten Kosten, unabhängig davon, welche Mangelbeseitigungsmaßnahme denn tatsächlich gewählt wird.

Beispiel:

  • Ausgangslage gemäß oben genannter Hydraulik - Schlauch-Fall: Die Kosten beim Einzelteileaustausch (ohne Nachlieferung mangelfreier Schläuche) würden sich auf EUR 200 je Hydraulik-System belaufen. Die Kosten für die Nachrüstmaßnahme "Ummantelung" betragen hingegen nur EUR 100 je Hydraulik-System.

Mit der Beschränkung auf die günstigsten versicherten Kosten, wird dem Schadenminderungsgedanken Rechnung getragen.

Für die Fälle der Reparatur im eingebauten Zustand oder der sonstigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen ist darüber hinaus eine Abzug in Höhe des Verhältnisses vorgesehen, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des VN zum Verkaufspreis des Gesamtproduktes (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahmen) steht.

Beispiel:

  • Ausgangslage gemäß oben genannten Hydraulik-Schlauch-Fall: Entgelt für ein Hydraulik-System: EUR 1.000; Verkaufspreis einer Produktionsmaschine (nach Reparatur oder anderer ngelbeseitigungsmaßnahme): EUR 100.000; Kosten der Nachrüstmaßnahme je Hydraulik-System: EUR 100; somit kein Ersatz der Kosten der Nachrüstmaßnahmen in Höhe von 1% (1.000:100.000=1:100); somit Deckung über EUR 99 (EUR 100 abzüglich 1%).

Mit diesem Abzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der VN bei Reparatur oder sonstigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen, die beim Gesamt- oder Einzelteileaustausch nicht gedeckte Nach- bzw. Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse bzw. Einzelteile erspart.

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