Entgangener Gewinn
Entgangenen Gewinn kann der Geschädigte im Rahmen der Anspruchsgrundlagen ersetzt verlangen, die ihm einen Schadenersatzanspruch zugestehen. Voraussetzung ist, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den Umständen ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Ein Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns ist in der Betriebshaftlichtversicherung nur als Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens gedeckt, als reiner Vermögensschaden hingegen in begrenztem Umfang nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, z. B. innerhalb der Bausteine zur erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.