Erfüllungsansprüche
Als Erfüllungsansprüche im Sinne von § 4 I 6 Abs. 3 AHB bezeichnet man diejenigen Schadenersatzansprüche, die darauf gerichtet sind, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten der anderen Partei gegenüber erfüllt. Diese Ansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen oder das Ausbleiben der in der ordnungsgemäßen Leistung liegenden Vermögensmehrung (einschließlich des entgangenen Gewinns) kompensieren sollen, sind nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Andererseits sind Folgeschäden aus mangelhafter Vertragserfüllung, die an anderen Rechtsgütern des Vertragsgläubigers entstehen, gedeckt.