Ermittlungskosten - Versicherungsschaden
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als deren Aufwendung den Umständen nach geboten war. Für die Ermittlung dessen, was den Umständen nach geboten war, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen dem Grunde nach erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.