Führungsklausel
Die sog. Führungsklausel begründet eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag, wonach bei offener Mitversicherung der genannte führende Versicherer den Geschäftsverkehr mit dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Versicherungsmakler für alle am Vertrag beteiligten Versicherer verbindlich übernimmt. Meistens beschränkt sich die Vollmacht auf die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen. Ausnahmsweise kann sie sich auch auf die Anerkennung oder Ablehnung von Schäden, die Vornahme von Vertragsänderungen oder das Aussprechen von Kündigungen erstrecken.