Fahrzeuge in der PHV
Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
Die sog. „Kleinen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ schließt Schäden durch den Gebrauch von Kfz-, Luft- und Wasserfahrzeugen – mit bestimmten Ausnahmen - vom Deckungsbereich der PHV aus.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel) Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhän-gern, b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, c) nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, d) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, - für die keine Versicherungspflicht besteht. e) Wassersportfahrzeugen (einschließlich Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. f) ferngelenkten Modellfahrzeugen.
Der Begriff „Gebrauch“ des Fahrzeuges richtet sich nach den AKB und wird weit ausgelegt und erfasst nicht nur das Fahren, sondern auch sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängen, also z.B. Parken, Be- und Entladevorgänge, Wartungs- und Reparaturarbeiten. Versicherungsschutz für die Kfz-Risiken wird über die Kfz-HV (Pflichtversicherung) geboten, für motor- bzw. segelgetriebene Wasserfahrzeuge über die Sportboot-HV, für Luftfahrzeuge ist eine Luftfahrzeug-HV als Pflichtversicherung notwendig.
Kein Versicherungsschutz über die PHV besteht damit, wenn
- der 18jährige Sohn mit dem Pkw des Vaters einen Verkehrsunfall verursacht,
- der VN auf dem Supermarktparkplatz Getränkekisten aus dem Einkaufswagen in seinen Kofferraum laden will, der Einkaufswagen dabei aber wegrollt und eine Beule und Lackschaden an einem anderen Pkw verursacht (auch Be- und Entladevorgänge = Gebrauch des Kfz),
- der VN einen Reifenwechsel im Hof ausführt und ein Nachbar über einen Reifen stolpert (auch Pflege- und Reparaturvorgänge = Gebrauch des Kfz).
Versicherungsschutz über die PHV ist aber gegeben, wenn der VN beim Autofahren z.B. den Mantel des Beifahrers mit einer brennenden Zigarette beschädigt.
Versicherungsschutz besteht jedoch auch z.B. für Krankenfahrstühle bis 6 km/h, Aufsitzrasenmäher bis 20 km/h.