Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Produkt-HV)

Ziff. 4.1: Personen- oder Sachschäden auf Grund von Sachmängeln infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften

Es wird Versicherungsschutz für Personenschäden oder Schäden an Sachen Dritter geboten, die sich als Folgeschäden der Lieferung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Arbeiten und Leistungen darstellen, die mangelhaft sind, weil eine bestimmte vereinbarte Eigenschaft bei Gefahrübergang nicht vorliegt und der VN dafür im gesetzlichen Umfang vereinbarungsgemäß verschuldensunabhängig einzutreten hat.

Dieser Anspruch ergibt sich für das Kaufrecht aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 BGB; für das Werkvertragsrecht aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 276 BGB.

Beispiele:

  • VN ist Chemikalienhändler sichert als Verkäufer zu, dass das Mittel zur Reinigung bestimmter Materialien geeignet und hautverträglich ist. Bei der Anwendung zeigt sich jedoch, dass das Mittel die behandelten Flächen beschädigt und bei den Mitarbeitern Hautreizungen auslöst, da es bei der Warenausgabe mit einem anderen Mittel verwechselt wurde.
  • VN stellt Behälter zur Lagerung von Flüssigkeiten her. Er liefert eine Anzahl von Behältern an einen Getränkehersteller. Da die Behälter nicht geschmacksneutral sind, wird der Inhalt unbrauchbar.

Hat der VN mit seinem Abnehmer vereinbart, dass sein Erzeugnis geschmacksneutral ist und erstreckt sich die Vereinbarung auch darauf, dass er hierfür verschuldensunabhängig einstehen will, so regelt sich die Deckung über Ziff.4.1 des Modells. Liegt eine derartige Vereinbarung hingegen nicht vor, so ist Versicherungsschutz nach Ziff.1.1 des Modells gegeben (mit Prüfung der Haftung für Verschulden).

Erfasst sind nur Schadenersatzansprüche mit gesetzlicher Rechtsfolge, nicht aber frei vereinbarte Rechtsfolgen, z.B. pauschalierter Schadenersatz bei einer bestimmten Anzahl fehlerhafter Erzeugnisse, Vertragsstrafen etc.. Da sich die in Ziff. 4.1 genannte Vereinbarung nur auf das Vorhandensein von Eigenschaften bei Gefahrübergang beziehen darf, sind ebenfalls nicht erfasst weitergehende Garantien, z.B. Haltbarkeitsgarantien.

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