Feuerlöschkosten

Die Kosten der Feuerwehr und anderer Helfer im Schadenfall sind in der Regel nicht mitversichert, soweit sie im öffentlichen Interesse erfolgt sind, weil diese durch die Erhebung der Feuerschutzsteuer – enthalten in der Feuerversicherungsprämie – abgedeckt sind. Darüber hinaus gehende Kosten, auch freiwillige Entschädigungen an Helfer nach Zustimmung durch den Versicherer, können durch besondere Vereinbarung mitversichert werden Abschnitt A § 5 Abs. 5 AFB 2010). Im Einzelnen können das z.B. sein: Verbrauch von Löschmitteln, Beschädigung von eingesetzten Feuerlöschgeräten und Löhne von zur Brandbekämpfung herangezogenen Betriebsangehörigen. Keine Aufwendungen in diesem Sinne sind die aufgeopferte Arbeitskraft des Versicherungsnehmers, der dadurch eventuell entgangene Verdienst sowie die Abnutzung von Sachen durch Erfüllung des Auftrages zur Schadenminderung.

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