Freistellungsanspruch
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nicht auf Zahlung, sondern nur auf Befreiung von Ansprüchen des geschädigten Dritten (sog. Freistellungsanspruch). Zur Zahlung an den Versicherungsnehmer ist der Versicherer grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet. Wie der Versicherer seine Leistungspflicht im Einzelfall erfüllt, ob durch Befriedigung begründeter oder durch Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 108 VVG darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch neuerdings zulässig.