Fremdversicherungsklausel

Fremdes Eigentum ist nach den Versicherungsbedingungen nur in begrenztem Umfang versichert, nämlich soweit es sich um Sachen handelt, die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt erworben und ihm übergeben worden sind, sowie Sachen, die er zur Sicherung übereignet hat. Den Einschluss sonstigen fremden Eigentums regeln besondere Fremdversicherungsklauseln. Bei der Versicherung fremden Eigentums gemäß den Fremdversicherungsklauseln handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, also um einen Versicherungsvertrag zugunsten Dritter, dem das Eigentümerinteresse zugrunde liegt. Trotz des Wortlauts schließen die Klauseln aber auch das Interesse des Versicherungsnehmers ein.

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