Garantie-Versicherung

Herstellungs- und Handelsbetriebe, die für die von ihnen hergestellten bzw. vertriebenen Produkte eine Garantie geben, können die aufgrund des Garantieversprechens anfallenden Nachbesserungs- und Reparaturkosten durch eine Garantieversicherung zumindest teilweise auf einen Versicherer abwälzen.

Die Garantieversicherung lässt sich für alle Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparate und für Eisenkonstruktionen mit und ohne mechanische oder maschinelle Einrichtungen abschließen. Sie erstreckt sich allerdings nicht auf Verschleißteile wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Formen, Matrizen, Messer, Sägeblätter, Siebe, Stempel, Riemen, Ketten, Seile, Transportbänder und dergleichen.

Versichert sind Folgeschäden an den versicherten Sachen, die durch Konstruktions-, Guß- oder Materialfehler, Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler, die der Versicherungsnehmer aufgrund seines Verkaufs- oder Liefervertrags zu vertreten hat. Der eigentliche Konstruktions-, Guß-, Material- oder sonstige Fehler ist allerdings nicht versichert, d.h. auch mit dieser Versicherung kann nicht die eigentliche unternehmerische Schlechtleistung versichert werden, sondern nur deren Folgen.

Sind die Konstruktion und/oder das Material zwar fehlerfrei, zeigen sich aber den Anforderungen des Abnehmers nicht gewachsen, sind auch vorzeitige Verschleißschäden nicht versichert.

Ebenfalls nicht versichert sind dauernde Betriebseinflüsse, z.B. Korrosion, Erosion oder Rost, sofern sie nicht durch einen der og. Fehler verursacht wurden, Schäden durch ungenügende Wartung oder unsachgemäße Behandlung, Schäden durch einen vor dem Schadenfall bereits bekannten Konstruktions- oder Materialfehler, Ersatzansprüche aus Vertragsstrafen und last not least Schäden durch Kernenergie.

Ersetzt werden beim Teilschaden die Kosten der Wiederherstellung in den betriebsfähigen Zustand. Beim Totalschaden wird der Zeitwert der versicherten Sache vor dem Schaden ersetzt. Aufgrund besonderer Vereinbarung können Überstunden- und Eilfrachtzuschläge mitversichert werden. Von der ermittelten Entschädigung wird grundsätzlich ein Selbstbehalt von 20 % abgezogen.

Der für die Garantieversicherung zu entrichtende Beitrag bemisst sich nach der Art der zu versichernden Sachen und nach der Dauer der Garantiezeit. Die Beitragssätze steigen mit zunehmender Garantiezeit exponentiell an. Die Versicherer sind in der Risikoprüfung sehr pingelig und nehmen nicht alle ihnen angetragenen Risiken an. Insbesondere für die einem raschen technologischen Wandel unterliegenden elektronischen Produkte ist es nahezu unmöglich, Garantieversicherungsschutz zu bekommen.

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