Gegenstand der Versicherung (AHB)
Die Grundlage für die Gewährung von Versicherungsschutz regelt Ziff. 1 AHB:
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.


