Geldwäsche
Zur Bekämpfung von Kriminalität durch Verschieben und "Waschen" von Geld haben auch Versicherungsunternehmen und ihre Vermittler besondere Pflichten, in bestimmten Fällen an der Identifizierung der Personen mitzuwirken, damit Geldbewegungen nachvollziehbar werden.
Betroffen sind Lebensversicherungsunternehmen und Versicherer, die die UBR betreiben. Sie müssen nach § 4 GwG den Versicherungsnehmer oder Beitragszahler identifizieren, wenn mehr als 1.000 EUR Jahresbeitrag oder mehr als 2.500 EUR Einmalbeitrag – auch als Depoteinlage – geleistet werden oder wenn diese Grenzwerte durch spätere Erhöhung überschritten werden. Die Pflicht trifft auch den Versicherungsmakler, der Versicherungsvertreter hingegen kann sie im Auftrag seines Versicherungsunternehmens durchführen.
"Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen" (§ 1 Abs. 5 GwG).
Die Identifizierung kann entfallen, wenn der Beitrag durch Lastschriftverfahren von einem Bankkonto eingezogen wird.