Gewerbliche Sachversicherung: Versicherungssumme
Inhaltsverzeichnis
Welche Gegenstände sind zu versichern?
Zu versichern ist im Regelfall alles, was sich in den Betriebsräumen befindet, also die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und die Waren. Denken Sie auch daran, den Wert des fremden Eigentums mit in die Versicherung einzuschließen, es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Eigentümer eine andere Regelung. Bitte informieren Sie uns in dem Fall, da in den Versicherungsverträgen fremdes Eigentum oft obligatorisch mitversichert ist.
Angenommen, Sie haben Gebäudeeinbauten, wie Wände, Decken, Heizung etc. auf Ihre Kosten eingebaut und tragen gleichzeitig die Gefahr dafür: schließen Sie diese Werte in Ihren Inhaltsvertrag mit ein. Möglicherweise wird es aber für Sie billiger, wenn Sie den Gebäudeeigentümer bitten, diese Einbauten in seinen Gebäudeversicherungsvertrag mit einzubeziehen.
Grundsätzlich muss alles versichert werden. Sonst besteht die Gefahr einer Unterversicherung. In das Gebäude eingebrachte Sachen (z.B. verklebter Teppichboden, Einbaumöbel) müssen im Antrag extra aufgeführt werden. Sonst besteht kein Versicherungsschutz, da alle fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen Gebäudebestandteil sind. Und das bedeutet, der VN muss sich gegebenenfalls mit dem Vermieter und seiner Versicherung auseinandersetzen.
Wie vermeiden Sie eine Unterversicherung?
Unterversicherung bedeutet, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie nicht alle Einrichtungsgegenstände und Waren bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt haben. Dieses ist äußerst ärgerlich, da der Verlust in keinem Verhältnis zur Prämienersparnis steht. Daher unser Tip: Erfassen Sie bei der Summenermittlung jeden Gegenstand.
Setzen Sie für die technische und kaufmännische Einrichtung den Neuwert an. Das ist der Wert, den Sie aufwenden müssen, um einen Gegenstand nach einem Brand wieder neu zu kaufen. Im Regelfall ersetzen die Versicherer den Neuwert. Nur wenn die Gegenstände sehr alt oder nicht mehr in Gebrauch sind, kommt ggf. eine Zeitwertentschädigung in Betracht.
Veranschlagen Sie bei der Bemessung des Warenwertes den Wiederbeschaffungs- bzw. den Wiederherstellungspreis.
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt?
Geben Sie jeweils die Nettopreise an.