Gründungsstock - Gründung eines VVaG
Dem Grundkapital ähnlich, bringen die Mitglieder oder Garanten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) Garantiemittel zur Gründung auf, die je nach betriebener Versicherungssparte und von der BaFin festgelegt unterschiedlich hoch ausfallen. Nach erfolgreicher Gründung wird der Gründungsstock aus den laufenden Einnahmen getilgt.