Höhere Gewalt - Versicherungsbedingungen

Der Begriff der höheren Gewalt spielt sowohl bei der Begrenzung der Haftung (z. B. in § 4 UHG) als auch bei entsprechenden Ausschlüssen in den Versicherungsbedingungen (z. B. in der Umwelthaftpflichtversicherung) eine Rolle. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen auf den Betrieb einwirkendes, nicht vorhersehbares Ereignis, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden kann. Das kann z. B. ein durch elementare Naturkräfte oder auch durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis sein. Als höhere Gewalt gelten grundsätzlich z. B. Blitzschlag, Orkan, Erdbeben, Überschwemmung.

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