Herstellungs und Lieferungsklausel (HV)

Zusätzlich zum Erfüllungsausschlusstatbestand, der nur auf die Vertragspartner anwendbar ist und nicht auch sonstige geschädigte Dritte erfasst, bedarf es vor allem für kleine und schwer erkennbare Fehler an vom VN hergestellten oder gelieferten Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache einer besonderen Regelung, um Ersatzansprüche an der mangelhaften Sache auszuschließen.

Beispiel:

  • VN K ist Hersteller von Kaffeevollautomaten. K liefert die Maschinen an einen Großhändler, der sie an Einzelhändler liefert. Von dort bezog der Cafe-Betreiber C einen Kaffeevollautomaten für sein Cafe. Nach einem Monat Betrieb, entzündet sich die Maschine nachts und verursacht einen Brand, der einen zweimonatige Betriebsausfall zur Folge hat. Als Schadenursache stellt sich ein fehlerhaftes Kabel im Kaffeevollautomaten des K heraus. C macht gegen K Schadenersatzansprüche geltend. Die BHV deckt Ansprüche des C wegen Sachschäden am Gebäude und Inventar einschließlich Renovierungskosten und den daraus folgenden Verdienstausfall. Nicht gedeckt ist der Anspruch auf Ersatz des Kaffeevollautomaten und der dazu herausrechenbare anteilige Verdienstausfall.

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