Plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks (Abschnitt A § 2 Abs. 4 b) VGB 2008 bzw. VHB 2000). Beispiel: Implosion der Bildröhre eines Fernsehers.
Die Mitversicherung ist relativ neu, in den AFB 87 war dieser Einschluss noch nicht bekannt.