Indirekteinleitung - Versicherungsdefinition

Das Einleiten von Abwasser in die gemeindliche Kanalisation ist für sich genommen noch kein Einleiten im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), da die Kanalisation kein Gewässer ist. Gelangen die Schadstoffe über die gemeindliche Kanalisation aber in ein Gewässer, so liegt nach der Rechtsprechung ein mittelbares Einleiten vor, wenn die Stoffe für sich allein im Gewässer einen Schaden verursachen oder die Stoffe aufgrund ihrer Menge oder schädlichen Zusammensetzung den Charakter des Kanalisationswassers prägen bzw. entscheidend mitbestimmen. Dieses mittelbare Einleitungsrisiko ist bei entsprechender Gestaltung der Umwelthaftpflichtversicherung mitversichert.

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