Infektionen (Private Unfallversicherung)
Infektionen sind als Krankheiten anzusehen und deshalb nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.4 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mitversichert ist jedoch, wenn durch einen versicherten Unfall Infektionserreger in den Körper gelangen. Dafür genügen aber nicht geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen (z.B. Insektenstich), außer wenn Tollwut oder Wundstarrkrampf auftreten. Auch für Zeckenbisse wird in vielen neueren Unfallversicherungstarifen geleistet.
Durch besondere Vereinbarung können folgende Risiken wieder mitversichert werden:
- Wundinfektionen
- Bestimmte Infektionskrankheiten, die frühestens drei Monate nach Vertragsabschluss ausbrechen
- Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden
- Weitere Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Kinderlähmung, Tuberkulose oder Typhus
- Während der Gültigkeit des Vertrages entstandene Impfschäden