Interessewegfall
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Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Tierlebensversicherung scheidet das versicherte Tier aus der Versicherung aus, auch wenn es noch lebt. Die Versicherung lebt nur dann wieder auf, wenn ein gestohlenes oder geraubtes Tier später wieder aufgefunden und zurückgegeben wird (§ 10 Abs. 3 AVP 92).
Quellenhinweis
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