Inverkehrbringen von Sachen in Kenntnis derer Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (HV)

Inverkehrbringen von Sachen in Kenntnis derer Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit sowie Erbringung entsprechender Arbeiten oder sonstiger Leistungen.

Dieser Ausschluss ergänzt Ziff. 7.1 und vermeidet, dass der VR in diesen Fällen dem VN dessen Kenntnis vom schädigenden Erfolg seiner Sachen oder Leistungen beweisen muss. Ausreichend ist der Nachweis der Kenntnis des VN von der Mangelhaftigkeit seiner Sachen oder Leistungen, also das bewusste Liefern gefährlicher Produkte, z.B. aus Gewinnstreben.

Beispiel:

  • M ist Hersteller von Akkus. Für einen Großauftrag der Computerfirma C hat er 10.000 Akkus produziert, von denen bereits 1.000 ausgeliefert wurden. M wurde von C informiert, dass es bereits zu Schäden aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Akkus kam und daher keine weiteren Akkus mehr abgenommen werden. M verkauft daher die restlichen 9.000 Akkus an den PC-Hersteller S.

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